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   BFH, 21.04.1993 - X R 96/91   

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https://dejure.org/1993,1512
BFH, 21.04.1993 - X R 96/91 (https://dejure.org/1993,1512)
BFH, Entscheidung vom 21.04.1993 - X R 96/91 (https://dejure.org/1993,1512)
BFH, Entscheidung vom 21. April 1993 - X R 96/91 (https://dejure.org/1993,1512)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, § 13 a; BewG § 47

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaft - Gewinnermittlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 47; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 13a

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Der als dauernde Last abziehbare Nutzungswert einer als Altenteilsleistung überlassenen Wohnung darf nicht höher sein als der bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen anzusetzende Wert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 236
  • BB 1993, 1511
  • DB 1993, 1805
  • BStBl II 1993, 608
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - X R 96/91
    Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der als Sonderausgabe abziehbare Nutzungswert einer Altenteilerwohnung nicht höher anzusetzen als der bei der Gewinnermittlung angesetzte Nutzungswert dieser Wohnung (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97).

    Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage, mit welcher die Kläger Erhöhung der Sonderausgaben um 1.648 DM begehrten, hat das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1983 IV R 174/80 (BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97) abgewiesen.

    Nach Auffassung des IV. Senats des BFH in BFHE 139, 367, 375, BStBl II 1984, 97 gebietet es jedoch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, daß bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) der als Sonderausgabe abziehbare Nutzungswert nicht höher ist als der bei der Gewinnermittlung angesetzte Wert der Altenteilerwohnung, nämlich 1/18 des im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes besonders ausgewiesenen Wohnungswertes (§ 13 a Abs. 7 Satz 1 EStG); dieser beträgt im Streitfall nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten 392 DM.

    Auch sei zu bedenken, daß das Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 zu § 13 a EStG in der vor 1981 geltenden Fassung ergangen sei; dessen Wertansätze seien ab 1981 erheblich erhöht worden.

    Der erkennende Senat schließt sich dem Urteil des IV. Senats in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 im Ergebnis an.

    Zwar spricht das BFH-Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97, unter 2. b) lediglich davon, daß für die Sachleistung der Wohnungsüberlassung "deren jährlicher Nutzungswert" anzusetzen sei.

    c) Bei einem Vergleich mit der Rechtslage, die sich nach dem BFH-Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 bei einer Gewinnermittlung nach § 13 a EStG ergibt, sind die vorstehend unter a) genannten Besonderheiten der Pauschalierung nach § 13 a Abs. 1 bis 7 EStG wie folgt zu berücksichtigen:.

    g) Hiernach wiegen die gegen das Urteil des IV. Senats in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 vorgetragenen Argumente nach Auffassung des erkennenden Senats nicht schwer genug, um eine Änderung der Rechtsprechung herbeizuführen.

  • BFH, 07.06.1984 - IV R 276/83

    Erhöhte Absetzungen - Zulässigkeit von erhöhten Absetzungen - Gewinn aus Land-

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - X R 96/91
    Mit dem errechneten Gewinn sind alle normalen Aufwendungen abgegolten (BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 276/83, BFHE 141, 276, 278, BStBl II 1984, 663); die Vorschriften des EStG über den Gewinn sind "grundsätzlich suspendiert" (Urteil in BFHE 153, 333, 337, BStBl II 1988, 770).

    Die Systematik der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen beruht auf einer angestrebten, mit einer steuerlichen Begünstigung gekoppelten Vereinfachung (BFHE 141, 276, 278, BStBl II 1984, 663).

    Die Pauschalierung bringt dem Landwirt nach Auffassung des IV. Senats des BFH "die nicht aufwiegbaren Vorteile", daß er von der Ermittlung seines tatsächlichen Gewinns befreit ist und - bezogen auf das Streitjahr 1979/1980 jener Entscheidung - in der Regel nur einen unter der Hälfte seines tatsächlichen Gewinns liegenden Gewinn versteuern muß (BFHE 141, 276, 277, BStBl II 1984, 663).

  • BFH, 17.03.1988 - IV R 82/87

    Zur Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter beim Übergang von der

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - X R 96/91
    Diese Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 3 EStG "gilt" zwar als solche durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG; sie knüpft aber nicht an die Technik dieser Gewinnermittlung an, sondern bestimmt auf der Grundlage der maßgebenden Einheitswerte den gewöhnlich nachhaltig erzielbaren Reingewinn (BFH-Urteil vom 17. März 1988 IV R 82/87, BFHE 153, 333, 336, BStBl II 1988, 770).

    Mit dem errechneten Gewinn sind alle normalen Aufwendungen abgegolten (BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 276/83, BFHE 141, 276, 278, BStBl II 1984, 663); die Vorschriften des EStG über den Gewinn sind "grundsätzlich suspendiert" (Urteil in BFHE 153, 333, 337, BStBl II 1988, 770).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - X R 96/91
    Die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarten abänderbaren wiederkehrenden Natural- und Sachleistungen (insbesondere Altenteilsleistungen) sind als dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG in voller Höhe abziehbar und beim Berechtigten als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 30.10.1984 - IX R 2/84

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - X R 96/91
    Indes geht das BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84 (BFHE 143, 317, 324, BStBl II 1985, 610) davon aus, daß eine steuerrechtlich zu berücksichtigende Belastung des Altenteilsverpflichteten in dem Maße anzunehmen ist, wie die Zuwendung bei diesem - als Betriebseinnahme oder Einnahme - zu erfassen ist.
  • BFH, 11.08.1992 - IX R 223/87

    Dauernde Last durch Überlassung einzelner Wohnräume

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - X R 96/91
    Nach dem BFH-Urteil vom 11. August 1992 IX R 223/87 (BFHE 169, 85, BStBl II 1993, 31) ist dies der Bruttonutzungswert: Ist der Nutzungswert von Wohnräumen, deren Nutzung aufgrund eines Vermögensübergabevertrages dem Übergeber vorbehalten ist, nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Übernehmer zuzurechnen, so erbringt dieser mit der Überlassung der Räume "eine seine eigene Nutzung schmälernde und ihn belastende Versorgungsleistung".
  • BFH, 23.05.1989 - X R 34/86

    Schätzung des Werts unbarer Altenteilsleistungen in den Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - X R 96/91
    Unbare Altenteilsleistungen sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert zu bewerten (BFH-Urteil vom 23. Mai 1989 X R 34/86, BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784, mit Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96

    Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

    Ein Abzug von Sachaufwendungen kommt dann in Betracht, wenn der Vermögensübernehmer den Nutzungswert zu versteuern hat (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608; vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).
  • BFH, 26.07.1995 - X R 91/92

    Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kommt beim Übernehmer eines im Wege der

    Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG und § 13 a Abs. 3 Nr. 4 EStG ist der Nutzungswert der Altenteilerwohnung - in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG i. V. m. § 34 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes mit einem Achtzehntel des im Einheitswert besonders ausgewiesenen Wohnungswertes - zu erfassen, unabhängig davon, ob das Wohnungsrecht dinglich gesichert ist oder nicht (BFH-Urteile vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97; vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608).

    Sofern der Nutzungswert dem Verpflichteten als Einkünfte zuzurechnen ist, wird der Bruttonutzungswert als Betriebseinnahme erfaßt; zur Ermittlung der Einkünfte werden die Aufwendungen für die Altenteilerwohnung als Betriebsausgaben abgezogen (BFH in BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).

    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, daß eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG steuerlich zu berücksichtigende Belastung des Altenteilsverpflichteten in dem Umfang besteht, als die Zuwendung (Nutzungsüberlassung) bei diesem als Betriebseinnahme oder Einnahme zu erfassen ist (BFH in BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608; in BFHE 169, 85, BStBl II 1993, 31).

  • BFH, 18.10.2013 - X B 135/12

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien

    a) Der Senat hat schon Zweifel daran, ob die Klägerin dem angefochtenen Urteil des FG einen "Rechtssatz" entnimmt, wenn sie im Anschluss an die Darstellung des BVerfG-Beschlusses vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093) und der BFH-Entscheidungen vom 26. Juli 1995 X R 113/93 (BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157), vom 26. Juli 1995 X R 91/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836), vom 19. März 2002 IX R 20/00 (BFH/NV 2002, 1149) und vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608) formuliert, das Korrespondenzprinzip selbst sei keine Einkunftsart und könne nur die Höhe bestimmen, wenn die Einkunftsart überhaupt gegeben sei.

    dd) Eine untrennbare Verknüpfung von Mietwert und den mit der Überlassung zusammenhängenden nutzungsbedingten Kosten ist auch dem BFH-Urteil in BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608 nicht zu entnehmen.

  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

    Diese grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, den Nutzungswert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einkommensteuerlich nicht (mehr) zu berücksichtigen, ist auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zu beachten (vgl. bereits BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608).
  • BFH, 26.07.1995 - X R 113/93

    Versorgungsleistung - Nutzungswert - Mittelpreis - Sonderausgaben

    Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der als Sonderausgabe abziehbare Nutzungswert einer Altenteilerwohnung nicht höher anzusetzen als der bei der Gewinnermittlung angesetzte Nutzungswert dieser Wohnung (BFH-Urteile in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97; vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608).
  • BFH, 23.11.2022 - VI R 31/20

    Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur

    Stattdessen wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen (z.B. BFH-Urteil vom 21.04.1993 - X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608, m.w.N.).
  • BFH, 27.11.1997 - IV R 33/97

    Weinbau bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

    Verfahrensrechtlich folgt dies aus der Rechtsnatur der Einheitswertfestsetzung als Grundlagenbescheid für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 1988 IV R 82/87, BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770, und vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608); für die Ermittlung des Ausgangswerts hat dies der Gesetzgeber in § 13a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Satz 5 EStG unter Hinweis auf § 175 Nr. 1 (gemeint ist Abs. 1 Nr. 1), § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2 A0 1977 ausdrücklich geregelt.
  • BFH, 26.01.1994 - X R 2/91

    Nutzungswert der Altenteilerwohnung als dauernde Last (§ 10 EStG )

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 21. April 1993 X R 96/91 (BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608) im Anschluß an die Rechtsprechung des IV.Senats des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97) entschieden: Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der als Sonderausgabe abziehbare Nutzungswert einer Altenteilerwohnung nicht höher anzusetzen als der bei der Gewinnermittlung angesetzte Nutzungswert dieser Wohnung.
  • BFH, 09.11.1994 - X R 81/93

    Erhöhte Ansetzung des als Sonderausgabe abziehbaren Nutzungswertes einer

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 21. April 1993 X R 96/91 (BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608) im Anschluß an die Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97) entschieden: Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen ist der als Sonderausgabe abziehbare Nutzungswert einer Altenteilerwohnung nicht höher anzusetzen als der bei der Gewinnermittlung angesetzte Nutzungswert dieser Wohnung.
  • FG München, 14.02.1997 - 13 K 1134/94

    Antrag auf Sonderabgabenabzug durch die Einräumung eines Wohnrechts;

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